Förderung von Schutz-, Entwicklungs-, Pflege- und Wiederherstellungsmaßnahmen in Naturschutz- und Natura-2000-Gebieten und auf Flächen des Moorschutzprogramms Schleswig-Holstein

Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur

Worum es geht

Wenn Sie Maßnahmen planen, mit denen Habitate in Naturschutz- und Natura-2000-Gebieten oder in Mooren entwickelt oder wiederhergestellt werden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie auf Grundlage des Landesnaturschutzgesetzes bei Maßnahmen

in Naturschutz- und Natura-2000-Gebieten sowie

  • auf den Flächen des Moorschutzprogramms.
  • Die Förderung erhalten Sie für Entwicklungs-, Pflege- und Wiederherstellungsmaßnahmen, die zum Schutz und zur zielgerechten Entwicklung oder Wiederherstellung von Habitaten der Gebiete und ihrer Bestandteile erforderlich sind.
  • Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
  • Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von Art und Umfang Ihrer Maßnahme.
  • Richten Sie Ihren Antrag mit Vorschlägen bitte vor Beginn Ihres Vorhabens bis zum 1.11. eines Jahres für das Folgejahr an das Landesamt für Umwelt.
  • Nachdem die Maßnahme festgelegt worden ist, leitet das Landesamt die Projektliste und den Antrag zur Bewilligung an das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur weiter.
  • Bei einer Maßnahme des gemeinschaftlichen Wiesenvogelschutzes richten Sie Ihren Antrag bitte direkt an das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur.

Was Sie zusätzlich wissen sollten

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

Kreise und kreisfreie Städte in Schleswig-Holstein sowie

in begründeten Ausnahmefällen unter anderem auch Stiftungen des öffentlichen und privaten Rechts oder als gemeinnützig anerkannte Vereine und Verbände.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Die obere Naturschutzbehörde oder der oberste Naturschutzbehörde muss die fachliche Erforderlich- und Zweckmäßigkeit Ihrer Maßnahme bestätigen.
  • Bei der Errichtung von Anlagen wie Wegen, Wegeeinrichtungen, Beobachtungsstegen oder Zäunen müssen Sie vor Beginn der Maßnahme die künftige Trägerschaft sowie die Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht verbindlich geregelt haben.

Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • Vorhaben, zu deren Übernahme Dritte verpflichtet sind oder die Dritte übernommen haben, wie zum Beispiel Anliegerverpflichtungen, Schadensersatzleistungen, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, sowie
  • der Grunderwerb und daraus folgende Eigentümerverpflichtungen.

Wortlaut der Förderdatenbank des Bundes, unverändert übernommen. Stand 01.03.2026. Vollständige Bedingungen beim Fördergeber

Passt das zu deinem Vorhaben?

Ob ein Programm trägt, hängt an Dingen, die auf keiner Programmseite stehen: was du vorhast, wer mitmacht, was du schon ausgegeben hast und welches zweite Programm du dir damit verbauen würdest. Dreißig Minuten, und du weißt es.

Über alle fachlich freigegebenen Anträge liegt unsere Bewilligungsquote bei 100 Prozent.

Zuständig

Wer dieses Programm vergibt.

Landesamt für Umwelt

24220 Flintbek

04347 7040

www.schleswig-holstein.de/lfu

Angaben aus der Förderdatenbank des Bundes, lizenziert unter Förderung von Schutz-, Entwicklungs-, Pflege- und Wiederherstellungsmaßnahmen in.