Förderung von Landschaftspflegeverbänden in Hessen

Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat

Förderart
Zuschuss
Region
Hessen
Stand
21.02.2026

Worum es geht

Wenn Sie als Landschaftspflegeverband auf Grundlage eines jährlichen Arbeits- und Maßnahmenprogramms (AMP) Vorhaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege umsetzen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Das Land Hessen unterstützt Sie als Landschaftspflegeverband (LPV) bei der Vorbereitung, Begleitung und Evaluation von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

Sie erhalten die Förderung für den Betrieb Ihres LPV auf Grundlage eines jährlichen Arbeits- und Maßnahmenprogramms (AMP), das aus folgenden Modulen bestehen kann:

  • Modul A: Vorbereitung, Begleitung und Evaluation von Maßnahmen zur Umsetzung von Natura 2000 im Offenland mit dem Ziel der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der betroffenen Schutzgüter (Hessische Biodiversitätsstrategie, Ziel 1 Natura 2000),
  • Modul B: Vorbereitung, Begleitung und Evaluation von Maßnahmen zur Umsetzung weiterer Schutz- und Entwicklungsziele des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) im Offenland,
  • Modul C: Vorbereitung, Begleitung und Evaluation von weiteren Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, an deren Umsetzung das Land ein besonderes Interesse hat,
  • Modul D: Geschäftsführungstätigkeiten, die der Umsetzung der Ziele der Richtlinie dienen und nicht in einem Projekt der Module A bis C des Arbeits- und Maßnahmenprogramm abgebildet sind.
  • Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von den im AMP festgelegten Stunden, multipliziert mit folgender Verrechnungseinheit:

  • Verrechnungseinheit Fachmitarbeiterin oder Fachmitarbeiter: 61,80 EUR pro Stunde,
  • Verrechnungseinheit projektbezogene Geschäftsführung: 69,60 EUR pro Stunde.
  • Richten Sie Ihren Antrag mit Ihrem konkreten Arbeits- und Maßnahmenprogramm (AMP) bitte an das für Sie zuständige Regierungspräsidium.

Was Sie zusätzlich wissen sollten

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind normalerweise Landschaftspflegeverbände (LPV) im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), die als gemeinnützig anerkannt sind.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen jährlich ein Arbeits- und Maßnahmenprogramm (AMP) mit Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufstellen und dieses erfüllen.
  • Sie müssen das Arbeits- und Maßnahmenprogramm (AMP) muss mit den zuständigen Dienststellen sowie gegebenenfalls im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde erarbeiten und mit der oberen Naturschutzbehörde abgestimmen.
  • Ihr räumlicher Wirkungskreis muss sich auf das gesamte Gebiet eines hessischen Flächenlandkreises erstrecken. Pro Flächenlandkreis darf nur ein Landschaftspflegeverband gefördert werden.
  • Nicht gefördert werden Maßnahmen im Rahmen kommunaler Pflichtaufgaben einschließlich der Unterhaltung der von der unteren Naturschutzbehörde ausgewiesenen Naturschutzgebiete sowie sonstige Maßnahmen, für die eine Verpflichtung Dritter besteht.

Wortlaut der Förderdatenbank des Bundes, unverändert übernommen. Stand 21.02.2026. Vollständige Bedingungen beim Fördergeber

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Zuständig

Wer dieses Programm vergibt.

zuständiges Regierungspräsidium

innen.hessen.de/ueber-uns/behoerden-dienststellen

Angaben aus der Förderdatenbank des Bundes, lizenziert unter Förderung von Landschaftspflegeverbänden in Hessen von Bundesministerium für Wir.

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