Förderung von emissionsfreien schweren Nutzfahrzeugen der Fahrzeugklasse N3
Worum es geht
Wenn Sie neue emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge der Fahrzeugklasse N3 kaufen oder leasen, können Sie eine Förderung beantragen.
Das Land Nordrhein-Westfalen fördert den Umstieg auf Elektro-und Wasserstoffmobilität im Schwerlastverkehr. Sie können eine Förderung beantragen, wenn Sie emissionsfreie Nutzfahrzeuge der Fahrzeugklasse N3 mit einem batterie- oder brennstoffzellenelektrischen Antrieb kaufen oder leasen.
Zu den förderfähigen Fahrzeugen gehören:
LKW mit zulässiger Gesamtmasse zwischen 12 und 18 Tonnen
LKW mit zulässiger Gesamtmasse über 18 Tonnen
Sattelzugmaschinen
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt:
- bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionsmehrausgaben, maximal EUR 300.000 pro Fahrzeug (bei Leasing maximal bis zur Höhe der Leasingsonderzahlung)
- bis zu EUR 500.000 Förderhöchstbetrag je eigenständigem und verbundenem Unternehmen beziehungsweise Partnerunternehmen
- Das Antragsverfahren ist einstufig. Reichen Sie Ihren Antrag bis zum 16.10.2024 über das Förderportal des Landes Nordrhein-Westfalen ein. Nach positiver Prüfung des Antrages erhalten Sie den Zuwendungsbescheid.
Was Sie zusätzlich wissen sollten
Fristen
Förderanträge können Sie bis zum 16.10.2024 bei der Bezirksregierung Arnsberg stellen.
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind privatwirtschaftliche Unternehmen sowie kommunale Unternehmen im wirtschaftlichen Bereich mit einem Standort in Nordrhein-Westfalen.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Das zu fördernde Fahrzeug muss in Nordrhein-Westfalen zugelassen werden.
- Das zu fördernde Fahrzeug muss mehr als 50 Prozent der Jahresfahrleistung in Nordrhein-Westfalen erbringen.
- Je nach Fahrzeugkategorie müssen die zu fördernden Fahrzeuge während der Zweckbindungsfrist eine Mindestdurchschnittsfahrleistung pro Jahr erbringen.
- Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger stellt sicher, dass das zu fördernde Fahrzeug für mindestens 6 Jahre in Betrieb ist. Die Mindestbetriebsdauer (72 Monate) gilt als Zweckbindungsfrist.
- Weitere Voraussetzungen finden Sie in der Förderrichtlinie beziehungsweise im Aufruf zur Antragseinreichung.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Antragstellende:
die einer Rückforderungsanordnung nicht nachgekommen sind (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a der AGVO),
in Fällen gemäß Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO oder
- die zur Abgabe einer Vermögensauskunft verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde.
- Unternehmen in Schwierigkeiten sowie der Bund, die Bundesländer und deren Einrichtungen werden nicht gefördert.
Wortlaut der Förderdatenbank des Bundes, unverändert übernommen. Stand 07.02.2026. Vollständige Bedingungen beim Fördergeber
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Ob ein Programm trägt, hängt an Dingen, die auf keiner Programmseite stehen: was du vorhast, wer mitmacht, was du schon ausgegeben hast und welches zweite Programm du dir damit verbauen würdest. Dreißig Minuten, und du weißt es.
Über alle fachlich freigegebenen Anträge liegt unsere Bewilligungsquote bei 100 Prozent.
Zuständig
Wer dieses Programm vergibt.
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