Förderung von Betreuungsvereinen
- Förderart
- Zuschuss
- Region
- Schleswig-Holstein
- Bereich
- Gesundheit & Soziales
- Fördergeber
- Ministerium für Justiz und Gesundheit
- Stand
- 01.03.2026
Worum es geht
Wenn Sie als Betreuungsverein Ihre Querschnittsaufgaben leisten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie als Betreuungsverein bei Ihren Querschnittsaufgaben.
Sie erhalten die Förderung vor allem für
- Maßnahmen zur Information über allgemeine betreuungsrechtliche Fragen, Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen,
- Maßnahmen zur Gewinnung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer,
- Maßnahmen zur Einführung und Fortbildung von ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern sowie deren Beratung und Unterstützung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben,
- Abschluss einer Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung mit ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern,
- Beratung und Unterstützung von Bevollmächtigten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
Darüber hinaus können Sie die Förderung bekommen für
- Beratung von Betroffenen, Angehörigen und sonstigen Personen zu allgemeinen betreuungsrechtlichen Fragen, zu Vorsorgevollmachten und anderen Hilfen, bei denen keine Betreuerin und kein Betreuer bestellt wird,
- regionale Netzwerkarbeit, die Teilnahme an den Treffen der Arbeitsgemeinschaften, die Zusammenarbeit mit der Betreuungsbehörde,
- Fortbildungen und den Erfahrungsaustausch der Fachkräfte, Kosten für Fachliteratur,
- Anerkennungskultur,
- Mitgliedschaft bei einem Wohlfahrtsverband und dem Betreuungsgerichtstag.
- Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
- Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach dem aus dem Projektplan ersichtlichen Personal- und Sachausgabenbedarf.
- Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens bis spätestens zum 31.12. des Vorjahres an das Ministerium für Justiz und Gesundheit.
Was Sie zusätzlich wissen sollten
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind anerkannte Betreuungsvereine mit Sitz in Schleswig-Holstein.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Ihr Betreuungsverein muss in einer nach § 5 Landesbetreuungsgesetz (LBetrG) eingerichteten örtlichen Arbeitsgemeinschaft mitarbeiten.
In Ihrem Betreuungsverein müssen
mindestens eine hauptberuflich angestellte Vollzeit- oder Teilzeitkraft und bei Bedarf
weitere geeignete hauptberuflich angestellte Fachkräfte
- beschäftigt sein.
- Eine Fachkraft ist geeignet, wenn sie die Voraussetzungen für eine Registrierung als berufliche Betreuerin und beruflicher Betreuer nach dem Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) erfüllt und einen Antrag auf Registrierung gemäß BtOG gestellt hat.
- Sie müssen einen an den derzeit gültigen „Leitlinien der Querschnittsarbeit“ orientierten Projektplan vorlegen, aus dem detailliert hervorgeht, wie Ihr Betreuungsverein im Förderjahr die Querschnittsaufgaben erfüllt.
Wortlaut der Förderdatenbank des Bundes, unverändert übernommen. Stand 01.03.2026. Vollständige Bedingungen beim Fördergeber
Passt das zu deinem Vorhaben?
Ob ein Programm trägt, hängt an Dingen, die auf keiner Programmseite stehen: was du vorhast, wer mitmacht, was du schon ausgegeben hast und welches zweite Programm du dir damit verbauen würdest. Dreißig Minuten, und du weißt es.
Über alle fachlich freigegebenen Anträge liegt unsere Bewilligungsquote bei 100 Prozent.
Zuständig
Wer dieses Programm vergibt.
Ministerium für Justiz und Gesundheit
24103 Kiel
www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/II/ii_node.html
Angaben aus der Förderdatenbank des Bundes, lizenziert unter Förderung von Betreuungsvereinen von Bundesministerium für Wirtschaft und Klimas.
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