Förderung von ambulanten, stationären und sektorenübergreifenden Angeboten – Versorgungssicherungsfonds

Ministerium für Justiz und Gesundheit

Worum es geht

Richtlinie zur Förderung von ambulanten, stationären und sektorenübergreifenden Angeboten – Versorgungssicherungsfonds vom: 12.01.2026 Ministerium für Justiz und Gesundheit Weblink zur Förderrichtlinie (PDF, barrierefrei)

Richtlinie zur Förderung von ambulanten, stationären und sektorenübergreifenden Angeboten – Versorgungssicherungsfonds

vom: 12.01.2026

Ministerium für Justiz und Gesundheit

Weblink zur Förderrichtlinie (PDF, barrierefrei)

Was Sie zusätzlich wissen sollten

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • ambulant vertragsärztlich tätige Ärztinnen und Ärzte, Einrichtungen sowie anerkannte Ärztenetze,
  • Körperschaften und Institutionen aus dem medizinischen Bereich,
  • Träger von Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen, soweit sie Projekte zur Zusammenarbeit mit ambulant tätigen Ärztinnen und Ärzten durchführen wollen, sowie
  • Gemeinden, Kreise, Ämter, Anstalten des öffentlichen Rechts und Zweckverbände.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Modell soll geeignet sein, die Versorgungsqualität und/oder Versorgungseffizienz zu verbessern, ein relevantes Versorgungsdefizit zu beheben, die Zusammenarbeit innerhalb und zwischen verschiedenen Versorgungsbereichen, Versorgungseinrichtungen und Berufsgruppen durch interdisziplinäre oder fachübergreifende Versorgungsmodelle insbesondere im ländlichen Raum zu optimieren.
  • Sie müssen Ihr Vorhaben in Schleswig-Holstein durchführen.
  • Ihr Konzept oder einzelne Bestandteile davon müssen auch modellhaft für andere Versorgungsregionen stehen können.
  • Ihr Vorhaben muss mit der ärztlichen Bedarfsplanung und gegebenenfalls der Krankenhausplanung in Übereinstimmung stehen.
  • Ihr Vorhaben darf keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung anderer niedergelassener Vertragsärztinnen und Vertragsärzte in der betroffenen Gemeinde oder näheren Region zur Folge haben (Wettbewerbsneutralität).

Nicht gefördert werden

  • Vorhaben, die reine Entwicklungstätigkeiten sowie Grundlagenforschung vorsehen,
  • Maßnahmen, die bereits jetzt Leistungen der Regelversorgung darstellen und lediglich dauerhaft gesichert werden sollen, ohne Weiterentwicklungspotentiale zu erschließen oder Innovationen abzusichern,
  • klinische Studien zum Wirksamkeitsnachweis von Arzneimitteln, Medizinprodukten, Behandlungen und operativen Verfahren,
  • Studien zur Erprobung einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode.

Wortlaut der Förderdatenbank des Bundes, unverändert übernommen. Stand 15.03.2026. Vollständige Bedingungen beim Fördergeber

Passt das zu deinem Vorhaben?

Ob ein Programm trägt, hängt an Dingen, die auf keiner Programmseite stehen: was du vorhast, wer mitmacht, was du schon ausgegeben hast und welches zweite Programm du dir damit verbauen würdest. Dreißig Minuten, und du weißt es.

Über alle fachlich freigegebenen Anträge liegt unsere Bewilligungsquote bei 100 Prozent.

Zuständig

Wer dieses Programm vergibt.

Angaben aus der Förderdatenbank des Bundes, lizenziert unter Förderung von ambulanten, stationären und sektorenübergreifenden Angeboten – Ver.