Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in benachteiligten und spezifischen Gebieten (Ausgleichszulage)
Worum es geht
Wenn Sie Flächen in benachteiligten oder spezifischen Gebieten oder in Teilen von Natura-2000-Gebieten bewirtschaften, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.
Der Freistaat Thüringen unterstützt Sie aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“, EU- und Landesmitteln, wenn Sie dauerhaft landwirtschaftliche Flächen in benachteiligten Gebieten oder in einem anderen spezifischen Gebiet nutzen und Ihnen dadurch im Vergleich mit Landwirtinnen und Landwirten in nicht benachteiligten Gebieten Einkommensverluste und zusätzliche Kosten entstehen.
Sie bekommen auch eine Ausgleichszahlung, wenn Sie im Zusammenhang mit der Umsetzung der FFH- und Vogelschutzrichtlinie auf die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen verzichten, die in Natura-2000-Gebieten liegen.
Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe der Förderung in benachteiligten Gebieten hängt von der Ertragsmesszahl sowie dem Anteil der Hauptfutterfläche an der landwirtschaftlichen Fläche des Betriebes ab und beträgt zwischen EUR 30,00 und 195,00 je Hektar. Für die ersten 300 Hektar beträgt die Förderung 100 Prozent, für die folgenden 300 Hektar 94 Prozent und für weitere Flächen 88 Prozent des Förderbetrags.
In spezifischen Gebieten beträgt die Höhe des Zuschusses EUR 100,00 je Hektar Dauergrünland oder Dauerweideland. Für die ersten 30 Hektar beträgt die Förderung 100 Prozent, für die folgenden 30 Hektar 94 Prozent und für weitere Flächen 88 Prozent des Förderbetrags. Für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung der FFH- und Vogelschutzrichtlinie beträgt der Zuschuss EUR 382,00 je Hektar auf produktiv genutzter Ackerfläche und EUR 1.527,00 je Hektar auf produktiv genutzter Dauerkulturfläche (nur Obst- und Weinbauflächen).
Richten Sie Ihren Antrag bitte als Teil des Sammelantrages in digitaler Form bis zum 15.5. eines Jahres an das Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR).
Was Sie zusätzlich wissen sollten
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Inhaberinnen und Inhaber mit Betriebssitz in Thüringen als natürliche oder juristische Personen, die in benachteiligten oder spezifischen Gebieten wirtschaften.
Die Förderung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft:
- Die Fläche liegt innerhalb der Förderkulisse.
- Sie bewirtschaften und pflegen die Flächen selbst.
- Es handelt sich um eine förderfähige Fläche von mindestens 3 Hektar in einem benachteiligten beziehungsweise spezifischen Gebiet.
- Sie erreichen einen Mindestförderbetrag von EUR 300,00.
Wortlaut der Förderdatenbank des Bundes, unverändert übernommen. Stand 01.03.2026. Vollständige Bedingungen beim Fördergeber
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Ob ein Programm trägt, hängt an Dingen, die auf keiner Programmseite stehen: was du vorhast, wer mitmacht, was du schon ausgegeben hast und welches zweite Programm du dir damit verbauen würdest. Dreißig Minuten, und du weißt es.
Über alle fachlich freigegebenen Anträge liegt unsere Bewilligungsquote bei 100 Prozent.
Zuständig
Wer dieses Programm vergibt.
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)
07743 Jena
Angaben aus der Förderdatenbank des Bundes, lizenziert unter Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in benachteiligten und spezifischen Gebi.