Förderung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Förderart
Zuschuss
Stand
21.02.2026

Worum es geht

Wenn Sie in Niedersachsen Projekte in einem forstwirtschaftlichen Zusammenschluss planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Das Land Niedersachsen unterstützt Sie bei der Durchführung von Projekten innerhalb forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse (FWZ). Dies geschieht teilweise mit Mitteln aus der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK).

Sie erhalten die Förderung für

die überbetriebliche Zusammenfassung des Holzangebots,

die Professionalisierung von Zusammenschlüssen sowie

  • die forstfachliche Betreuung mittleren und kleinen Waldbesitzes, das dem forstwirtschaftlichen Zusammenschluss angehört, durch fachkundige Personen.
  • Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe Ihres Zuschusses beträgt

  • für die Zusammenfassung des Holzangebots für die ersten 2 Erntefestmeter (Efm) je Hektar und Jahr EUR 2,00 pro Efm für bis zu 10 Jahre, mindestens jedoch EUR 2.500 je Antrag, und
  • für die forstfachliche Betreuung bis zu EUR 7,00 pro Hektar, maximal jedoch 50 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben und mindestens EUR 500,00 je Antrag.
  • Die Höhe Ihres Zuschusses für die Professionalisierung von Zusammenschlüssen beträgt
  • im 1. Jahr 90 Prozent,
  • im 2. Jahr 80 Prozent,
  • im 3. Jahr 70 Prozent,

im 4. Jahr 60 Prozent und

im 5. Jahr 50 Prozent

  • Ihrer Ausgaben für forstfachlich ausgebildetes Personal mit einer monatlichen Mindeststundenzahl von 40 Stunden je Fachkraft. Für die einmalige Erstellung eines Geschäftsplans erhalten Sie 90 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben über einen Zeitraum von 5 Jahren. Der Zuschuss muss mindestens EUR 2.500 betragen.
  • Stellen Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen.

Was Sie zusätzlich wissen sollten

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse (FWZ), die im Sinne des Bundeswaldgesetzes anerkannt sind.

Die Förderung von forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie führen ein elektronisches Mitgliederverzeichnisses mit folgenden Mindestangaben: fortlaufende Nummerierung je Mitglied, Name, Vorname, Anschrift, Mitgliedsfläche in Hektar, gegebenenfalls E-Mail-Adresse, Gesamtmitgliederzahl, Gesamtmitgliedsfläche. Dieses Verzeichnis müssen Sie vorlegen, wenn Sie Ihren Antrag stellen (zum 1. Mal zum 1.8.2022).
  • Sie müssen die Einhaltung bestimmter Effizienzkriterien für die jeweiligen Maßnahmen gewährleisten.
  • Sie müssen als FWZ während des Zuwendungszeitraums forstfachlich ausgebildetes Personal beschäftigen.
  • Sie erhalten die Förderung nur für die in Niedersachsen im Kalenderjahr angefallene Holzmenge, die Sie für die Mitglieder im Eigen- oder Kommissionsgeschäft nachweislich vermarkten.
  • Sie müssen als FWZ nachweislich mindestens eine ganztägige beziehungsweise 2 halbtägige Informations- und Fortbildungsveranstaltungen für Ihre Mitglieder und für an der Mitgliedschaft interessierte Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer im Zuwendungszeitraum ausrichten.
  • Bei der Förderung der Professionalisierung von Zusammenschlüssen müssen Sie als Antragsteller ein Zusammenschluss sein, der bisher die Voraussetzungen für eine eigenständige Nutzung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse nicht erfüllt.
  • Erhalten Sie die Förderung für forstfachliche Betreuung, muss diese in ausreichendem Umfang durch eigenes fachkundiges Personal oder durch einen privatrechtlichen Betreuungsvertrag mit Dritten gewährleistet sein.
  • Sie erhalten keine Förderung für Maßnahmen im Staatswald sowie auf Grundstücken im Eigentum von juristischen Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 Prozent in den Händen von Bund und/oder Ländern befindet.

Begriffe aus diesem Text

Wortlaut der Förderdatenbank des Bundes, unverändert übernommen. Stand 21.02.2026. Vollständige Bedingungen beim Fördergeber

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Über alle fachlich freigegebenen Anträge liegt unsere Bewilligungsquote bei 100 Prozent.

Zuständig

Wer dieses Programm vergibt.

Landwirtschaftskammer Niedersachsen

30453 Hannover

+49 511 3665-0

www.lwk-niedersachsen.de/

Angaben aus der Förderdatenbank des Bundes, lizenziert unter Förderung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse von Bundesministerium für Wirts.

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