Förderung der Suchthilfe und Suchtprävention

Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration

Worum es geht

Wenn Sie in Hamburg Projekte im Bereich der Suchthilfe und Suchprävention anbieten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Die Freie und Hansestadt Hamburg unterstützt Ihre Maßnahmen zur bedarfsgerechten und zielgruppenorientierten Versorgung suchtkranker Menschen und Angebote zur Gesundheitsförderung und Prävention.

Sie erhalten die Förderung im Rahmen der Suchthilfe für

  • den Betrieb von niedrigschwelligen Sucht- und Drogenhilfeeinrichtungen, Notübernachtungseinrichtungen für von illegalen Drogen abhängige und hierdurch gesundheitlich sowie sozial stark beeinträchtigte Menschen
  • den Betrieb von sozialraumorientiert arbeitenden Beratungsstellen,
  • Suchtberatung für Inhaftierte, psychosoziale Betreuung für Substituierte, Spezialberatungsangebote für besondere Bevölkerungsgruppen und ambulante Nachsorgeangebote.

Sie bekommen die Förderung im Rahmen der Suchtprävention für:

  • Präventionsangebote für die Allgemeinbevölkerung,
  • Präventionsmaßnahmen und -veranstaltungen,
  • Schulung von Fachkräften sowie Multiplikatoren im Hinblick auf Früherkennung und Frühintervention.
  • Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Art und dem Umfang Ihrer Maßnahme.
  • Reichen Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn des Vorhabens bis spätestens zum 30.6. für das Folgejahr schriftlich bei der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration ein.

Was Sie zusätzlich wissen sollten

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind juristische Personen, die im Bereich der Suchthilfe und Suchtprävention sozial- oder gesundheitsbezogene Leistungen im Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg erbringen.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen wirtschaftlich geordnete Verhältnisse sowie eine ordnungsgemäße Geschäftsführung nachweisen.
  • Sie müssen die Erfordernisse der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachten.
  • Sie müssen den Sozialdatenschutz im vollen Umfang gewährleisten.
  • Die zu fördernde Einrichtung muss für alle Betroffenen ohne Zugangsvoraussetzungen verfügbar sein.
  • Sie müssen flexibel auf sich verändernde Suchtmittel und Konsummuster reagieren und Ihr Angebot in Absprache mit der Bewilligungsbehörde am begründeten Bedarf orientieren.
  • Als Einrichtung der ambulanten Suchthilfe müssen Sie anerkannte Verfahren in der sozialpädagogischen Diagnostik der Hilfeplanung und der Dokumentation anwenden.
  • Sie müssen sich systematisch mit weiterführenden Suchthilfeangeboten und anderen Hilfesystemen vernetzen.

Wortlaut der Förderdatenbank des Bundes, unverändert übernommen. Stand 01.03.2026. Vollständige Bedingungen beim Fördergeber

Passt das zu deinem Vorhaben?

Ob ein Programm trägt, hängt an Dingen, die auf keiner Programmseite stehen: was du vorhast, wer mitmacht, was du schon ausgegeben hast und welches zweite Programm du dir damit verbauen würdest. Dreißig Minuten, und du weißt es.

Über alle fachlich freigegebenen Anträge liegt unsere Bewilligungsquote bei 100 Prozent.

Zuständig

Wer dieses Programm vergibt.

Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration

22083 Hamburg

+49 40 42863-0

www.hamburg.de/sozialbehoerde

Angaben aus der Förderdatenbank des Bundes, lizenziert unter Förderung der Suchthilfe und Suchtprävention von Bundesministerium für Wirtschaf.