Förderung der Schaffung von belegungsgebundenen Mietwohnungen (Richtlinie Wohnungsbau Sozial – WoBauSozRL M-V)
Worum es geht
Wenn Sie Maßnahmen zur Bereitstellung von bezahlbaren Wohnungen planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Darlehen erhalten.
Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt Sie bei der Schaffung von belegungsgebundenen Mietwohnungen mit günstigen Nettokaltmieten.
Dabei gibt es 2 Förderwege: Der 1. Förderweg betrifft Wohnungen für einkommensschwache Haushalte, der 2. Förderweg gilt für Haushalte mit mittlerem Einkommen.
Die Förderung erhalten Sie für den Neubau von barrierefreien und barrierearmen Mietwohnungen sowie für die Änderung, Nutzungsänderung oder Erweiterung bestehender Gebäude.
Sie erhalten die Förderung als Darlehen.
Die Höhe des Darlehens beträgt
- im 1. Förderweg 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 3.570 EUR je Quadratmeter Wohnfläche und
- im 2. Förderweg 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 3.332 EUR je Quadratmeter Wohnfläche.
- Falls Sie Ihr Vorhaben in Greifswald oder Rostock umsetzen, beträgt die Höhe des Darlehens
- im 1. Förderweg 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 3.750 EUR je Quadratmeter Wohnfläche und
- im 2. Förderweg 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 3.500 EUR je Quadratmeter Wohnfläche.
- Das Darlehen muss mindestens 50.000 EUR betragen.
- Reichen Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens schriftlich beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI) ein. Bevor Sie Ihren Antrag stellen, müssen Sie Ihr Vorhaben und seine Finanzierung beim LFI vorstellen.
Was Sie zusätzlich wissen sollten
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, die Eigentümerinnen, Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines geeigneten Baugrundstücks sind oder nachweisen, dass der Erwerb eines Grundstücks oder Erbbaurechts gesichert ist.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Sie müssen Ihr Vorhaben in Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern durchführen,
- die in den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen als Ober-, Mittel- oder Grundzentren festgelegt sind und in denen aufgrund der örtlichen und regionalen Verhältnisse ein nachhaltiger Bedarf an Wohnraum mit sozialverträglichen Wohnkosten für einkommensschwache Haushalte und Haushalte mit mittleren Einkommen besteht oder
- die in den Raumentwicklungsprogrammen als Tourismusschwerpunkte ausgewiesen sind und mehr als 2.000 Einwohnerinnen und Einwohner haben.
- Die Gemeinde, in der Sie Ihr Vorhaben durchführen, muss den Bedarf der belegungsgebundenen Mietwohnungen bestätigen.
Die Wohnungen, für die Sie eine Förderung beantragen, müssen
barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein sowie
- nach Fläche und Ausstattung für die wohnungssuchenden Haushalte geeignet und zur dauernden Führung eines Haushaltes bestimmt sein; in Abhängigkeit von der Haushaltsgröße sind bestimmte Wohnflächengrenzen einzuhalten.
- Sie müssen Wohnraum für Haushalte mit Einkommen innerhalb der Grenzen nach der Einkommensgrenzenverordnung schafffen.
- Wenn Sie eine Förderung für Bauvorhaben im 2. Förderweg beantragen, müssen Sie mindestens die gleiche Anzahl von Wohnungen im 1. Förderweg schaffen.
- Sie müssen die Mietpreis- sowie Belegungsbindungen einhalten.
- Sie müssen eine Eigenleistung von mindestens 20 Prozent der Gesamtkosten erbringen.
- Für die Planung und Durchführung des Wohnungsbaus gelten technische Förderbestimmungen (siehe Anlage der Richtlinie).
Wortlaut der Förderdatenbank des Bundes, unverändert übernommen. Stand 01.05.2026. Vollständige Bedingungen beim Fördergeber
Passt das zu deinem Vorhaben?
Ob ein Programm trägt, hängt an Dingen, die auf keiner Programmseite stehen: was du vorhast, wer mitmacht, was du schon ausgegeben hast und welches zweite Programm du dir damit verbauen würdest. Dreißig Minuten, und du weißt es.
Über alle fachlich freigegebenen Anträge liegt unsere Bewilligungsquote bei 100 Prozent.
Zuständig
Wer dieses Programm vergibt.
Angaben aus der Förderdatenbank des Bundes, lizenziert unter Förderung der Schaffung von belegungsgebundenen Mietwohnungen (Richtlinie Wohnun.