Förderung der Niederlassung von Zahnärztinnen und Zahnärzten im ländlichen Raum

Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

Worum es geht

Wenn Sie als Zahnärztin oder Zahnarzt eine Praxis im ländlichen Raum eröffnen beziehungsweise übernehmen möchten oder Ihre Praxis barrierefrei gestalten möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Der Freistaat Thüringen unterstützt Ihre Niederlassung als Zahnärztin oder Zahnarzt im ländlichen Raum.

Sie als Zahnärztin oder Zahnarzt und auch als Zahnärztliches Medizinisches Versorgungszentrum erhalten die Förderung für Investitionen im Rahmen einer Neugründung oder Übernahme einer Zahnarztraxis und/oder Zweig- beziehungsweise Zahnarztfilialpraxis und für Vorhaben zum Ausbau der Barrierefreiheit. Auch als Kieferorthopädin oder Kieferorthopäde werden Sie gefördert.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses für die Neugründung oder Übernahme einer Zahnarztpraxis beträgt

  • bis zu EUR 40.000 für Investitionen in einer Gemeinde unter 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern,
  • bis zu EUR 30.000 für Investitionen in einer Gemeinde mit 15.000 bis unter 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern,
  • bis zu EUR 20.000 für Investitionen in einer Gemeinde mit 30.000 bis 45.000 Einwohnerinnen und Einwohnern

je vollem Vertragsarztsitz.

Bei Neugründung oder Übernahme einer Zweig- beziehungsweise Zahnarztfilialpraxis in einer Gemeinde unter 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern beträgt die Höhe des Zuschusses für Investitionen bis zu EUR 20.000.

Für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit erhalten Sie bis zu EUR 5.000.

Reichen Sie Ihren Antrag bitte schriftlich beim Thüringer Landesverwaltungsamt ein.

Was Sie zusätzlich wissen sollten

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • Zahnärztinnen und Zahnärzte wie auch Kieferorthopädinnen und Kieferorthopäden als natürliche Personen, die im Rahmen der ambulanten vertragszahnärztlichen Versorgung durch Neugründung oder Übernahme einer Zahnarztpraxis niederlassen und/oder eine Zweig- beziehungsweise Filialpraxis gründen oder übernehmen, sowie
  • Träger von Zahnärztlichen Medizinischen Versorgungszentren, die im Rahmen der ambulanten vertragszahnärztlichen Versorgung eine Zweig- oder Filialpraxis gründen beziehungsweise übernehmen.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie benötigen die Zustimmung des Zulassungsausschusses für Zahnärzte hinsichtlich der Praxisneugründung oder Übernahme eines Vertragsarztsitzes beziehungsweise die Genehmigung einer Zweig- oder Filialpraxis durch die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen (KVT).
  • Ihre Praxis muss sich in einer Gemeinde des Freistaats Thüringen befinden,
  • Die Gemeinde, in der Sie die Praxis gründen, darf nicht in einem von der KVT für die ärztliche Niederlassung gesperrten Planungsbereich liegen. Das ist nicht der Fall, wenn eine in absehbarer Zeit drohende Unterversorgung oder ein festgestellter lokaler Versorgungsbedarf vorliegt.
  • Sie müssen sich verpflichten, die Niederlassung für mindestens 60 Monate aufrechtzuerhalten und dort die zahnärztliche Tätigkeit in diesem Zeitraum auch tatsächlich auszuüben.

Wortlaut der Förderdatenbank des Bundes, unverändert übernommen. Stand 05.02.2026. Vollständige Bedingungen beim Fördergeber

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Über alle fachlich freigegebenen Anträge liegt unsere Bewilligungsquote bei 100 Prozent.

Zuständig

Wer dieses Programm vergibt.

Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA)

99099 Erfurt

0361 22230

www.aw-landesverwaltungsamt.thueringen.de

Angaben aus der Förderdatenbank des Bundes, lizenziert unter Förderung der Niederlassung von Zahnärztinnen und Zahnärzten im ländlichen Raum .