Förderrichtlinie Ländliche Entwicklung – RL LE/2014
Worum es geht
Wenn Sie ländliche Räume durch Maßnahmen der Flurbereinigung oder Landwirtschaftsanpassung oder durch Vorhaben der Integrierten Ländlichen Entwicklung unterstützen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Der Freistaat Sachsen unterstützt Sie bei Maßnahmen der Ländlichen Entwicklung, die zu einer positiven Entwicklung der Agrarstruktur und einer nachhaltigen Stärkung der Wirtschaftskraft beitragen.
Sie erhalten die Förderung für
- die Ländliche Neuordnung nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) sowie
- Maßnahmen des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“, Förderbereich 1 – Integrierte Ländliche Entwicklung.
- Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe der Förderung beträgt
- für die Ländliche Neuordnung nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz 65 bis 90 Prozent der zuschussfähigen Gesamtausgaben,
- für Maßnahmen des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ zur Förderung der Integrierten Ländlichen Entwicklung: Der Fördersatz richtet sich nach den Vorgaben des Staatsministeriums für Regionalentwicklung, die durch gesonderten Aufruf bekannt gemacht werden.
- Stellen Sie Ihren Förderantrag bitte vor Beginn der Maßnahme bei den zuständigen Landkreisen und kreisfreien Städten.
Was Sie zusätzlich wissen sollten
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
für die Ländliche Neuordnung nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz:
- Teilnehmergemeinschaften,
- deren Zusammenschlüsse,
- Wasser- und Bodenverbände und ähnliche Rechtspersonen,
- einzelne Beteiligte und – bei freiwilligem Landtausch – die Tauschpartner sowie andere am Tausch beteiligte Personen;
für Maßnahmen des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ zur Förderung der Integrierten Ländlichen Entwicklung:
- Gemeinden und Gemeindeverbände,
- Zusammenschlüsse regionaler Akteure mit eigener Rechtspersönlichkeit,
- natürliche Personen und Personengesellschaften,
- juristische Personen des privaten Rechts,
- Teilnehmergemeinschaften und deren Zusammenschlüsse,
Wasser- und Bodenverbände und ähnliche Rechtspersonen sowie
einzelne Beteiligte beziehungsweise Tauschpartner.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Ihre Maßnahmen zur Ländlichen Neuordnung nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) können nur in Orten bis 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern gefördert werden.
- Ihre Maßnahmen im GAK-Rahmenplans zur Förderung der Integrierten Ländlichen Entwicklung sind in Orten und deren Gemarkungen bis 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern in LEADER-Gebieten förderfähig.
Wortlaut der Förderdatenbank des Bundes, unverändert übernommen. Stand 01.03.2026. Vollständige Bedingungen beim Fördergeber
Passt das zu deinem Vorhaben?
Ob ein Programm trägt, hängt an Dingen, die auf keiner Programmseite stehen: was du vorhast, wer mitmacht, was du schon ausgegeben hast und welches zweite Programm du dir damit verbauen würdest. Dreißig Minuten, und du weißt es.
Über alle fachlich freigegebenen Anträge liegt unsere Bewilligungsquote bei 100 Prozent.
Zuständig
Wer dieses Programm vergibt.
zuständiger Landkreis, zuständige kreisfreie Stadt
Angaben aus der Förderdatenbank des Bundes, lizenziert unter Förderrichtlinie Ländliche Entwicklung – RL LE/2014 von Bundesministerium für Wi.