Förderrichtlinie KitaBau – FöriKitaBau

Sächsisches Staatsministerium für Kultus (SMK)

Worum es geht

Wenn Sie bauliche Vorhaben im Bereich der Kinderbetreuung durchführen oder die Erstausstattung einer Einrichtung vornehmen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Der Freistaat Sachsen unterstützt Sie bei der Schaffung neuer und bei dem Erhalt bestehender Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen.

Sie bekommen die Förderung für

  • Neu-, Um-, Erweiterungs- und Ersatzneubauten,
  • Sanierungen und Modernisierungen an Gebäuden und Außenanlagen,

Erstausstattungen (nur bei Kindertagespflegestellen) sowie

  • die Einrichtung von Küchen zur Stärkung der Gesundheits- und Ernährungsbildung.
  • Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
  • Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 50 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben.
  • Die Anzahl der Kinder auf Basis der aktuellen Bevölkerungsstatistik ist die Grundlage für die Verteilung der Fördermittel auf die Landkreise und kreisfreien Städte.
  • Reichen Sie Ihren Antrag bitte bis zum 31.7. des laufenden Jahres beim Kommunalen Sozialverband Sachsen ein. Anträge für betrieblich unterstützte Kindertageseinrichtungen müssen Sie bis zum 31.10. für das Folgejahr einreichen.

Was Sie zusätzlich wissen sollten

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Landkreise und kreisfreie Städte als Erstempfänger. Landkreise können die Zuwendungen an kommunale und freie Träger von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen als Endempfänger weiterreichen. Kreisfreie Städte können die Mittel ausschließlich an freie Träger weitergeben.

Wenn keine Förderung durch den Landkreis oder die kreisfreie Stadt erfolgt, können Sie als Träger der freien Jugendhilfe, Unternehmen oder juristische Personen des öffentlichen Rechts Anträge für eine betriebliche Kindertageseinrichtung stellen.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen gewährleisten, dass Ihre Einrichtung in den Bedarfsplan des Jugendamtes aufgenommen oder deren Aufnahme verbindlich bestätigt ist. Ihr Schulhort an einer Förderschule muss im Schulnetzplan enthalten sein.
  • Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe finanziert das Vorhaben angemessen mit, das heißt mit mindestens 10 Prozent. Auch bei Maßnahmen im Rahmen einer betrieblichen Einrichtung müssen Sie sich angemessen beteiligen.
  • Sie müssen Eigentümerin oder Eigentümer oder Erbbauberechtigte oder Erbbauberechtigter des betroffenen Grundstücks sein. Sie können auch ein Pacht- oder Mietverhältnis begründen, das den Zeitraum der Zweckbindungsfrist umfasst.

Wortlaut der Förderdatenbank des Bundes, unverändert übernommen. Stand 21.02.2026. Vollständige Bedingungen beim Fördergeber

Passt das zu deinem Vorhaben?

Ob ein Programm trägt, hängt an Dingen, die auf keiner Programmseite stehen: was du vorhast, wer mitmacht, was du schon ausgegeben hast und welches zweite Programm du dir damit verbauen würdest. Dreißig Minuten, und du weißt es.

Über alle fachlich freigegebenen Anträge liegt unsere Bewilligungsquote bei 100 Prozent.

Zuständig

Wer dieses Programm vergibt.

Kommunaler Sozialverband Sachsen

04105 Leipzig

0341 12660

www.ksv-sachsen.de/

Angaben aus der Förderdatenbank des Bundes, lizenziert unter Förderrichtlinie KitaBau – FöriKitaBau von Bundesministerium für Wirtschaft und .