Förderrichtlinie Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (FRL AUK/2023)

Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (SMUL)

Worum es geht

Wenn Sie Maßnahmen der umweltgerechten Flächenbewirtschaftung planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Der Freistaat Sachsen unterstützt Sie bei einer umweltgerechten Flächenbewirtschaftung. Gefördert werden ELER-finanzierte und GAK-finanzierte Vorhaben.

Im Zusammenhang mit ELER-finanzierten Maßnahmen werden Ihre freiwilligen Vorhaben unterstützt, die in einer oder mehreren Umwelt-, Klima- und anderen Bewirtschaftungsverpflichtungen bestehen.

Sie erhalten die Förderung für folgende ELER-finanzierte Maßnahmen auf Ackerland:

  • Gewässer- und bodenschonende Begrünung von Ackerflächen,
  • Verzicht auf Kulturen mit hohen N-Rückständen nach der Ernte,
  • umweltgerechte Produktionsverfahren des Ackerfutter- und Leguminosenanbaus,
  • Extensivierung der Ackernutzung in Überflutungsauen,
  • selbstbegrünte einjährige Brache auf Ackerland,
  • selbstbegrünte mehrjährige Brache auf Ackerland,
  • mehrjährige Blühfläche auf Ackerland,
  • naturschutzgerechte Ackerbewirtschaftung für wildkrautreiche Äcker,
  • naturschutzgerechte Ackerbewirtschaftung für Vögel der Feldflur,
  • artenreicher Ackerrandstreifen,
  • kleinteilige Ackerbewirtschaftung,
  • insektenschonende Ackerbewirtschaftung in speziellen Gebieten,
  • faunaschonende Mahd auf Ackerland,
  • Erhalt vor Ort vorkommender seltener Kulturen,
  • Schwarzbrachestreifen am Ackerrand,
  • Sukzessionsstreifen mit natürlicher bachbegleitender Vegetation auf Ackerland,
  • Entwicklung standortgerechter und klimaresilienter Mischwälder auf vormals als Ackerland genutzten Flächen nach Erstaufforstung,
  • überwinternde Stoppel.

Sie erhalten die Förderung für folgende ELER-finanzierte Maßnahmen auf Grünland:

  • artenreiches Grünland (ergebnisorientierte Honorierung),
  • angepasste Grünlandnutzung in Überflutungsauen,
  • neues Dauergrünland aus Ackerland in Überflutungsauen und auf Moorflächen,
  • Offenlandbiotope mit partieller Pflege und einjähriger sowie zweijähriger Nutzungspause,
  • naturschutzgerechte Hütehaltung oder Beweidung mit Schafen und/oder Ziegen,
  • naturschutzgerechte Beweidung mit Raufutterfressern,
  • spezielle artenschutzgerechte Grünlandnutzung (erste Mahd ab 1.6., ab 15.6., ab 1.7, ab 1.8.),
  • spezielle artenschutzgerechte Grünlandnutzung (mindestens zwei Nutzungen pro Jahr mit längerer Nutzungspause/mit kurzer Nutzungspause),
  • spezielle artenschutzgerechte Grünlandnutzung (Aushagerung),
  • Staffelmahd auf Grünland,
  • faunaschonende Mahd auf Grünland,
  • Sukzessionsstreifen mit natürlicher bachbegleitender Vegetation auf Grünland,
  • Entwicklung standortgerechter und klimaresilienter Mischwälder auf vormals als Dauergrünland genutzten Flächen nach Erstaufforstung.

Im Zusammenhang mit GAK-finanzierten Maßnahmen können Sie folgende Unterstützung erhalten:

  • Zuwendungen für Maßnahmen, die dem Erhalt und der Entwicklung von gefährdeten beziehungsweise wertvollen Lebensraum- und Biotoptypen des Offenlandes einschließlich der daran gebundenen Arten sowie der Habitate spezifischer, schutzbedürftiger Arten des Offenlandes, die zu ihrer Erhaltung auf eine regelmäßig stattfindende Pflegemahd angewiesen sind, sofern die Pflegemahd mit besonderen Bewirtschaftungserschwernissen verbunden ist, dienen;
  • Erschwernisausgleich von Kosten und Einkommensverlusten für Pflanzenschutzmittelverbote; die Förderung dient dem Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile aufgrund besonderer Einschränkungen bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Zusammenhang mit der Umsetzung der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie zum Schutz der Biodiversität sowie Erhalt und Entwicklung von Lebensräumen und Arten.
  • Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
  • Die Höhe der Förderung richtet sich nach der konkreten Maßnahme und der geförderten Fläche.
  • Stellen Sie Ihren Antrag bitte bis zum 15.12. eines Jahres über das webbasierte Antragsportal DIANAweb beim Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG).

Was Sie zusätzlich wissen sollten

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen sowie Zusammenschlüsse natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig von der Rechtsform, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Ihre Flächen müssen im Gebiet des Freistaates Sachsen und in einem Feldblock des für Sachsen geltenden Landwirtschaftlichen Flächeninformationssystems (LPIS) liegen.
  • Ihre Flächen müssen in spezifischen Förder- oder Gebietskulissen liegen, die für die betroffene Maßnahme vorgesehen sind.
  • Ihre Maßnahme muss der zulässigen Bodennutzungskategorie entsprechen.
  • Sie müssen die digitalen Dokumentationspflichten einhalten.
  • Nicht sachgerechte Beweidung, auf Grünland darüber hinaus tiefe Fahrspuren sowie nicht sachgerechter Einsatz von schwerem Gerät, Ent- oder Bewässerung, Reliefveränderungen müssen Sie unterlassen.
  • Bei Maßnahmen auf Grünland darf kein Einsatz von Aufbereitern bei allen Mahd-, Pflege- und Ernteverfahren erfolgen.
  • Sie müssen bei Beantragung und Anbau beziehungsweise Bewirtschaftung die für die beantragte Maßnahme zugelassene Kulturart berücksichtigen.
  • Beim Erschwernisausgleich beträgt die Mindestschlaggröße 0,1 ha.

Wortlaut der Förderdatenbank des Bundes, unverändert übernommen. Stand 01.03.2026. Vollständige Bedingungen beim Fördergeber

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Zuständig

Wer dieses Programm vergibt.

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG)

01326 Dresden

+49 351 2612-0

www.lfulg.sachsen.de

Angaben aus der Förderdatenbank des Bundes, lizenziert unter Förderrichtlinie Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (FRL AUK/2023) von Bundesminist.