Finanzierungsrichtlinien Ländliche Entwicklung (FinR-LE)

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

Worum es geht

Wenn Sie in Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raumes in Bayern investieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Der Freistaat Bayern fördert Sie mit Unterstützung des Bundes bei Maßnahmen der ländlichen Entwicklung.

Sie bekommen die Förderung für folgende Vorhaben:

Maßnahmen der Flurneuordnung (unter anderem Planung und Herstellung von Straßen und Wegen; wasserwirtschaftliche Maßnahmen; Maßnahmen des Bodenschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege; Maßnahmen für Freizeit und Erholung; Bodenordnung mit Vermessung, Abmarkung und Wertermittlung; Neuordnung von Weinbergen und Sonderkulturen),

freiwilliger Landtausch und freiwilliger Nutzungstausch sowie

  • Infrastrukturmaßnahmen (Planung und Herstellung von Verbindungswegen zu Almen und Alpen, Einzelhöfen und Weilern sowie von Feld- und Waldwegen; Planung und Herstellung von Struktur- und Landschaftselementen sowie Streuobstbäume).
  • Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
  • Die Höhe der Förderung ist abhängig von der Art der Maßnahme und der Antragstellerin oder dem Antragsteller.
  • Der Gesamtzuwendungsbedarf Ihres Vorhabens darf nicht weniger als EUR 25.000 betragen (Bagatellgrenze), ausgenommen sind

reine Bodenordnungsverfahren sowie

  • Maßnahmen der Vorbereitung von Vorhaben.
  • Für den freiwilligen Landtausch, den freiwilligen Nutzungstausch sowie für Infrastrukturmaßnahmen außerhalb von Verfahren nach dem FlurbG und für Streuobstbäume gelten Sonderregelungen.
  • Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der zu fördernden Maßnahme an das zuständige Amt für Ländliche Entwicklung.

Was Sie zusätzlich wissen sollten

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • Teilnehmergemeinschaften,
  • die Verbände für Ländliche Entwicklung,
  • der Landesverband für Ländliche Entwicklung Bayern,
  • Kommunen,

einzelne Beteiligte und sonstige geeignete Träger sowie

die Tauschpartner im freiwilligen Landtausch und im freiwilligen Nutzungstausch.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Der Anordnung eines Verfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) soll normalerweise die Erarbeitung eines integrierten ländlichen Entwicklungskonzeptes beziehungsweise eines Gemeindeentwicklungskonzepts im Sinne des GAK-Rahmenplans vorausgehen.
  • Ihr Verfahren stimmten Sie zeitlich und sachlich mit den Vorhaben anderer Bereiche ab, insbesondere kommunalen Planungen einschließlich Landschafts-, Verkehrs- und wasserwirtschaftlichen Planungen.
  • Größe, Umfang und Ausbauart von Anlagen und Maßnahmen beschränken Sie auf das zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Ausmaß.
  • Sie müssen die sachgemäße Unterhaltung der geförderten Anlagen sicherstellen.
  • Für den freiwilligen Landtausch und den freiwilligen Nutzungtausch sowie für Infrastrukturmaßnahmen und Streuobstbäume geltenden besondere Voraussetzungen.

Wortlaut der Förderdatenbank des Bundes, unverändert übernommen. Stand 05.02.2026. Vollständige Bedingungen beim Fördergeber

Passt das zu deinem Vorhaben?

Ob ein Programm trägt, hängt an Dingen, die auf keiner Programmseite stehen: was du vorhast, wer mitmacht, was du schon ausgegeben hast und welches zweite Programm du dir damit verbauen würdest. Dreißig Minuten, und du weißt es.

Über alle fachlich freigegebenen Anträge liegt unsere Bewilligungsquote bei 100 Prozent.

Zuständig

Wer dieses Programm vergibt.

Angaben aus der Förderdatenbank des Bundes, lizenziert unter Finanzierungsrichtlinien Ländliche Entwicklung (FinR-LE) von Bundesministerium f.