Durchführung des Landesgemeindeverkehrsfinanzierunggesetzes – Öffentlicher Personennahverkehr

Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg

Worum es geht

Wenn Sie als Kommune oder Verkehrsunternehmen in den öffentlichen Personennahverkehr investieren wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Das Land Baden-Württemberg unterstützt Sie als Kommune oder Verkehrsunternehmen bei Vorhaben im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), die zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse, der Luftsituation und des Lärmschutzes im Land im Sinne einer nachhaltigen und klimafreundlichen Mobilität beitragen. Die Förderung erfolgt im Rahmen des Landesgemeindeverkehrsfinanzierunggesetzes.

Sie erhalten die Förderung für

  • Bau, Aus- oder Umbau von besonderen Fahrspuren für Omnibusse,
  • Bau oder Ausbau von Verkehrswegen der Straßenbahnen, Eisenbahnen, urbanen Seilbahnen und der integrierten Schnellbussysteme oder Spurbusse des ÖPNV,
  • Grunderneuerungen von Verkehrswegen,
  • Bau, Aus- oder Umbau von zentralen Omnibusbahnhöfen, Haltestellen und Haltestelleneinrichtungen,
  • Bau, Aus- oder Umbau von Einrichtungen, die der Vernetzung verschiedener Mobilitätsformen mit dem öffentlichen Personennahverkehr dienen (multimodale Knoten),
  • Aus- oder Umbau von Betriebshöfen und zentralen Werkstätten,
  • Beschleunigungsmaßnahmen für den ÖPNV,
  • Maßnahmen zur Verbesserung und Erleichterung der Nutzung des ÖPNV (verkehrstelematische Anwendungen),
  • Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz oder dem Wasserstraßenkreuzungsgesetz,
  • Beschaffung von Kraftomnibussen und Personenkraftwagen,
  • Umbau und Nachrüstung bestehender verkehrswichtiger Anlagen und Einrichtungen des ÖPNV zur Herstellung der vollständigen Barrierefreiheit,
  • Bau, Aus- oder Umbau von Maßnahmen der Wiedervernetzung von Lebensräumen an Schienenverkehrswegen,
  • Bau, Aus- oder Umbau von Schnittstellen des Güterverkehrs.
  • Sie bekommen die Förderung als Festbetrag (Höchstbetrag). Dieser beträgt bis zu 50 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Kosten zuzüglich einer Planungskostenpauschale in Höhe von 10 Prozent Ihrer förderfähigen Kosten. Für bestimmte Vorhaben können Sie eine Förderung von bis zu 75 Prozent der förderfähigen Kosten bekommen.
  • Reichen Sie bitte Ihre Anmeldung zur Aufnahme in das Programm spätestens bis zum 31.10. für das Folgejahr beim zuständigen Regierungspräsidium ein.

Was Sie zusätzlich wissen sollten

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • Gemeinden, Landkreise und kommunale Zusammenschlüsse, die anstelle von Gemeinden oder Landkreisen Träger der Baulast sind, bevollmächtigte kommunale Baulastträger bei baulastträgerübergreifenden und zusammenhängenden Maßnahmen sowie
  • öffentliche Unternehmen (Unternehmen mit Kapitalanteil von mehr als 50 Prozent von Gebietskörperschaften), kommunale Eigenbetriebe sowie private Unternehmen.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

Ihr Vorhaben muss

  • in ein Förderprogramm des Landes aufgenommen werden,
  • nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse, der Lärmsituation oder der Luftsituation dringend erforderlich sein, die Ziele der Raumordnung beachten und deren Grundsätze berücksichtigen,
  • in einem Generalverkehrsplan, in einem für die Beurteilung gleichwertigen Plan bzw. qualifizierten Fachkonzept, in einem Lärmaktionsplan oder in einem Luftreinhalteplan vorgesehen sein,
  • bau-, Verkehrs- und betriebstechnisch einwandfrei, die natürlichen Ressourcen und Flächen soweit wie möglich schonend und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant und umsetzbar sein,
  • die Belange von Menschen mit Behinderungen oder Mobilitätseinschränkungen berücksichtigen und den rechtlichten Vorschriften der Barrierefreiheit entsprechen.
  • Sie haben vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids noch nicht mit dem Vorhaben begonnen.
  • Je nach Vorhaben müssen Sie weitere spezifische Voraussetzungen erfüllen.
  • Sie müssen darlegen, ob und gegebenenfalls welche Zusammenhänge zwischen dem Vorhaben des ÖPNV und dem städtebaulichen Vorhaben bestehen und mit welchem Ergebnis die Vorhaben aufeinander abgestimmt sind.

Wortlaut der Förderdatenbank des Bundes, unverändert übernommen. Stand 07.02.2026. Vollständige Bedingungen beim Fördergeber

Passt das zu deinem Vorhaben?

Ob ein Programm trägt, hängt an Dingen, die auf keiner Programmseite stehen: was du vorhast, wer mitmacht, was du schon ausgegeben hast und welches zweite Programm du dir damit verbauen würdest. Dreißig Minuten, und du weißt es.

Über alle fachlich freigegebenen Anträge liegt unsere Bewilligungsquote bei 100 Prozent.

Zuständig

Wer dieses Programm vergibt.

zuständiges Regierungspräsidium in Baden-Württemberg

rp.baden-wuerttemberg.de

Angaben aus der Förderdatenbank des Bundes, lizenziert unter Durchführung des Landesgemeindeverkehrsfinanzierunggesetzes – Öffentlicher Perso.