Durchführung des Landesgemeindeverkehrsfinanzierunggesetzes – Kommunaler Straßenbau
Worum es geht
Wenn Sie als Stadt oder Gemeinde in Ihre Verkehrsinfrastruktur investieren wollen und zum Beispiel neue Straßen oder Lärmschutzeinrichtungen planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Das Land Baden-Württemberg unterstützt Sie als Kommune bei Vorhaben des kommunalen Straßenbaus, die zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse, der Luftsituation und des Lärmschutzes im Land im Sinne einer nachhaltigen und klimafreundlichen Mobilität beitragen. Die Förderung erfolgt im Rahmen des Landesgemeindeverkehrsfinanzierunggesetzes.
Sie erhalten die Förderung für den Bau, Ausbau oder Umbau von
- verkehrswichtigen innerörtlichen Straßen,
- verkehrswichtigen Zubringerstraßen zum überörtlichen Verkehrsnetz,
- verkehrswichtigen außerörtlichen Straßen,
- dynamischen Verkehrsleit- und -informationssystemen,
- Umsteigeparkplätzen,
Güterverkehrszentren
einschließlich der dazugehörigen Rad- und Fußwege.
Darüber hinaus können Sie eine Förderung bekommen für
- Lärmschutzmaßnahmen an bestehenden Straßen,
- Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz oder dem Wasserstraßenkreuzungsgesetz,
- verkehrsbezogene Maßnahmen zur Luftreinhaltung,
- Bau, Aus- oder Umbau von Maßnahmen der Wiedervernetzung von Lebensräumen an Straßen,
- Maßnahmen zur Modernisierung von Brücken.
- Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.
- Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 50 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Kosten zuzüglich einer Planungskostenpauschale in Höhe von 10 Prozent Ihrer förderfähigen Kosten. Für bestimmte Vorhaben können Sie einen Fördersatz von bis zu 75 Prozent der förderfähigen Kosten bekommen.
Ihr Mindestinvestitionsvolumen muss bei
Straßenbauvorhaben mehr als EUR 100.000 und
- Lärmschutzmaßnahmen, Kreuzungsmaßnahmen, Maßnahmen zur Luftreinhaltung und der Wiedervernetzung mehr als EUR 30.000
- betragen.
- Reichen Sie Ihre Anmeldung zur Aufnahme in das Programm bitte spätestens bis zum 31.10. für das Folgejahr beim zuständigen Regierungspräsidium ein.
Was Sie zusätzlich wissen sollten
rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Gemeinden, Landkreise und kommunale Zusammenschlüsse, die anstelle von Gemeinden oder Landkreisen Träger der Baulast sind, sowie bevollmächtigte kommunale Baulastträger bei baulastträgerübergreifenden und zusammenhängenden Maßnahmen.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Ihr Vorhaben muss
- in ein Förderprogramm des Landes aufgenommen werden,
- nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse, der Lärmsituation oder der Luftsituation dringend erforderlich sein, die Ziele der Raumordnung beachten und deren Grundsätze berücksichtigen,
- in einem Generalverkehrsplan, in einem für die Beurteilung gleichwertigen Plan beziehungsweise qualifizierten Fachkonzept, in einem Lärmaktionsplan oder in einem Luftreinhalteplan vorgesehen sein,
- bau-, Verkehrs- und betriebstechnisch einwandfrei, die natürlichen Ressourcen und Flächen soweit wie möglich schonend und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant und umsetzbar sein,
- die Belange von Menschen mit Behinderungen oder Mobilitätseinschränkungen berücksichtigen und den rechtlichten Vorschriften der Barrierefreiheit entsprechen.
- Sie haben vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids noch nicht mit dem Vorhaben begonnen.
- Je nach Vorhaben müssen Sie weitere spezifische Voraussetzungen erfüllen.
Wortlaut der Förderdatenbank des Bundes, unverändert übernommen. Stand 01.03.2026. Vollständige Bedingungen beim Fördergeber
Passt das zu deinem Vorhaben?
Ob ein Programm trägt, hängt an Dingen, die auf keiner Programmseite stehen: was du vorhast, wer mitmacht, was du schon ausgegeben hast und welches zweite Programm du dir damit verbauen würdest. Dreißig Minuten, und du weißt es.
Über alle fachlich freigegebenen Anträge liegt unsere Bewilligungsquote bei 100 Prozent.
Zuständig
Wer dieses Programm vergibt.
zuständiges Regierungspräsidium in Baden-Württemberg
Angaben aus der Förderdatenbank des Bundes, lizenziert unter Durchführung des Landesgemeindeverkehrsfinanzierunggesetzes – Kommunaler Straßen.