Billigkeitsleistungen an Unternehmen zur Vermeidung unzumutbarer Härten durch den nationalen Brennstoffemissionshandel „BEHG-Härtefallkompensation“

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)

Worum es geht

Wenn Ihr Unternehmen durch die Einführung des nationalen Brennstoffemissionshandels von unzumutbaren Härten betroffen ist, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Der Bund unterstützt Unternehmen, die durch die Einführung des nationalen Brennstoffemissionshandels nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) von unzumutbaren Härten betroffen sind.

Sie erhalten die Förderung für zusätzliche finanzielle Belastungen infolge der Einführung des Brennstoffemissionshandels, die in den Abrechnungsjahren 2021 bis 2026 für

den Bezug von Brennstoffen und

  • den Bezug von Waren oder für importierte Wärme entstehen.
  • Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
  • Die Höhe des Zuschusses beträgt 100 % Ihrer förderfähigen Ausgaben.
  • Ihren Förderantrag stellen Sie bis zum 31.07. des Folgejahres elektronisch über die Internetseite der beauftragten Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt.
  • Sie können den Zuschuss mit anderen staatlichen Beihilfen kumulieren, wenn dabei die bestehenden Beihilfevorschriften und -höchstbeträge eingehalten werden.

Was Sie zusätzlich wissen sollten

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Unternehmen, die darlegen und nachweisen können, dass ihnen durch die Einführung des Brennstoffemissionshandels eine unzumutbare Härte nach den Regelungen der Richtlinie entsteht.

Die Gewährung der Beihilfe ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Sie müssen die unzumutbare Härte darlegen, nachweisen und den erforderlichen finanziellen Kompensationsbetrag beziffern.
  • In einer hypothetischen Rechnungslegung muss für das Abrechnungsjahr erkennbar sein, dass die zusätzliche finanzielle Belastung eine Fortsetzung der Unternehmenstätigkeit unmöglich macht.
  • Ihre Brennstoffkosten müssen mehr als 20 % der betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten ausmachen oder der Anteil Ihrer Zusatzkosten muss durch die Einführung des Brennstoffemissionshandels an der Bruttowertschöpfung mehr als 20 % betragen.

Nicht antragsberechtigt sind:

  • Verantwortliche nach § 3 Nummer 3 BEHG,
  • Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß den Leitlinien der Europäischen Kommission,
  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung der Europäischen Kommission nicht Folge geleistet haben.

Wortlaut der Förderdatenbank des Bundes, unverändert übernommen. Stand 01.05.2026. Vollständige Bedingungen beim Fördergeber

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Über alle fachlich freigegebenen Anträge liegt unsere Bewilligungsquote bei 100 Prozent.

Zuständig

Wer dieses Programm vergibt.

Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt)

13627 Berlin

+49 30 89 03-5080

www.dehst.de

Angaben aus der Förderdatenbank des Bundes, lizenziert unter Billigkeitsleistungen an Unternehmen zur Vermeidung unzumutbarer Härten durch de.