Beratung zur freiwilligen Rückkehr

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

Worum es geht

Wenn Sie Geflüchtete zu einer Rückkehr in ihre Heimat oder zur Weiterwanderung in ein anderes Land beraten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Das Land Niedersachsen unterstützt Sie bei regionalen Beratungsprojekten zur freiwilligen Rückkehr von Flüchtlingen in ihr Herkunftsland oder zu deren Weiterwanderung in ein aufnahmebereites Drittland.

Die Förderung erhalten Sie für Beratungen, die mindestens umfassen:

  • Information potenzieller Rückkehrerinnen und Rückkehrer über die Situation im Herkunftsland oder -gebiet,
  • Aufklärung über die aufenthaltsrechtliche Situation im Bundesgebiet,
  • Angebote über konkrete Hilfestellungen bei Weiterwanderungs- und Rückkehrabsichten,
  • gemeinsame Entwicklung von Perspektiven für die Reintegration im Herkunftsland, gegebenenfalls die Informationen über die Gewährung von Reintegrationshilfen,
  • Informationsweitergabe zu Programmen der Rückkehr- und Reintegrationsförderung, vor allem vom Land und Bund,
  • Kontaktvermittlung zu sozialen Hilfs- und/oder Menschenrechtsorganisationen in den Herkunftsländern/Drittstaaten,
  • Dolmetscher- und Übersetzungsdienstleistungen im angemessenen Umfang,
  • Mitwirkung bei der Organisation der Rückreise.
  • Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
  • Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, in Ausnahmefällen auch bis zu 100 Prozent.
  • Stellen Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens bis zum 30.9. des Vorjahres beim Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport, Referat 63.

Was Sie zusätzlich wissen sollten

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind gemeinnützige juristische Personen des Privatrechts wie

  • Verbände der freien Wohlfahrtspflege,
  • in der Flüchtlings- und/oder Migrantenhilfe tätige Organisationen oder Vereine sowie

andere gemeinnützige Institutionen.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

Zielgruppe Ihrer Beratung sind

  • ausreisepflichtige Drittstaatsangehörige,
  • Drittstaatsangehörige ohne oder mit geringer Bleibeperspektive vor und während des laufenden Asylverfahrens,
  • sonstige Drittstaatsangehörige, die freiwillig und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder einen aufnahmebereiten Drittstaat zurückkehren möchten, sowie
  • von Menschenhandel oder Zwangsprostitution betroffene Personen (gilt auch für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger).

Sie müssen

  • die Rückkehrberatung in Niedersachsen durchführen. Die Beratung gilt Personen, die in Niedersachsen ihren gewöhnlichen Aufenthalt und/oder Wohnsitz haben;
  • ein Beratungskonzept vorlegen, aus dem Ihre Eignung, Ihre fachliche und administrative Kompetenz sowie die Gewährleistung der Umsetzung der Ziele hervorgehen;
  • mit Ihrer Beratung den Anforderungen der „Leitlinien für eine bundesweite Rückkehrberatung“ der Bund-Länder-Koordinierungsstelle „Integriertes Rückkehrmanagement“ entsprechen.
  • Das von Ihnen in der Rückkehrberatung eingesetzte Personal muss für die qualifizierte Rückkehrberatung entsprechend ausgebildet sein und durch interne und oder externe Angebote regelmäßig im erforderlichen Umfang weitergebildet werden.

Wortlaut der Förderdatenbank des Bundes, unverändert übernommen. Stand 07.02.2026. Vollständige Bedingungen beim Fördergeber

Passt das zu deinem Vorhaben?

Ob ein Programm trägt, hängt an Dingen, die auf keiner Programmseite stehen: was du vorhast, wer mitmacht, was du schon ausgegeben hast und welches zweite Programm du dir damit verbauen würdest. Dreißig Minuten, und du weißt es.

Über alle fachlich freigegebenen Anträge liegt unsere Bewilligungsquote bei 100 Prozent.

Zuständig

Wer dieses Programm vergibt.

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

30169 Hannover

0511 1200

www.mi.niedersachsen.de

Angaben aus der Förderdatenbank des Bundes, lizenziert unter Beratung zur freiwilligen Rückkehr von Bundesministerium für Wirtschaft und Klim.