Ausgleichszahlungen für fischwirtschaftliche Schäden durch geschützte Tiere
Worum es geht
Sie können für fischwirtschaftlichen Schäden durch geschützte Tiere im Rahmen des "Landesprogramms Fischerei und Aquakultur" Ausgleichszahlungen beantragen.
Wofür werden Ausgleichszahlungen gewährt?
- Ertragsausfälle auf Gewässern der Binnenfischerei in Folge des Kormoranfraßes;
- Ertragsausfälle auf der Inneren Schlei in Folge des Kormoranfraßes;
- Ertragsausfälle in Teichwirtschaften durch von geschützten Wildtieren verursachte Fraßschäden.
Die Höhe der Ausgleichszahlung ist abhängig von der Größe der fischereilich bzw. teichwirtschaftlich bewirtschafteten Fläche des Unternehmens und wird in Form eines pauschalen Schadenswertes pro Hektar errechnet. Unternehmen der Binnen- sowie der Schleifischerei können eine Ausgleichszahlung in Höhe von bis zu 30.000 EUR pro Jahr erhalten, Unternehmen der Teichwirtschaft von bis zu 20.000 EUR pro Jahr.
Was Sie zusätzlich wissen sollten
Verfahrensablauf
Bitte stimmen Sie vor dem Absenden Ihres Antrages die grundsätzliche Förderfähigkeit mit der Bewilligungsbehörde ab. Nehmen Sie daher am besten vor der Erfassung Ihres Antrages telefonisch oder per Mail Kontakt mit der zuständigen Behörde auf. Dort erhalten Sie Informationen zum Thema Ausgleichszahlungen bei Prädatorenschäden und zur Antragstellung.
Anschließend beantragen Sie die Ausgleichszahlung schriftlich oder online.
Wenn Ihr Antrag geprüft ist, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Einzelfall und dauert in der Regel 1 bis 4 Wochen.
Fristen
Bitte stellen Sie den Antrag, bevor Sie mit der Maßnahme beginnen, für die Sie eine Förderung beantragen wollen.
rechtliche Voraussetzungen
Sie sind antragsberechtigt, wenn Ihr Unternehmen einem der folgenden Bereiche zuzuordnen ist:
- Unternehmen der Erwerbs-Binnenfischerei mit Geschäftsbetrieb in Schleswig-Holstein;
- Unternehmen der haupterwerblichen Küstenfischerei mit Geschäftsbetrieb in Schleswig-Holstein und einer Fangerlaubnis für die Gewässer der Inneren Schlei;
- Unternehmen der Erwerbs-Teichwirtschaft mit Geschäftsbetrieb in Schleswig-Holstein.
weitere Informationen
Erforderliche Unterlagen
Antrag auf Förderung
Weitere einzureichende Unterlagen für Unternehmen der Binnenfischerei (sofern sie nicht bereits dem Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung (LLnL) vorliegen):
- Nachweis des Eigentums am Gewässer bzw. selbständigem Fischereirecht oder Nachweis eines von der oberen Fischereibehörde genehmigten Fischereipachtvertrags, aus dem sich die erwerbsfischereiliche Nutzfläche ergibt
- Aktueller Nachweis der Mitgliedschaft in der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau oder der Knappschaft Bahn/See
- Nachweis der beruflichen Qualifikation als Fischwirtin oder -wirt oder Fischwirtschaftsmeisterin oder -meister im Unternehmen
- Nachweis, dass die Binnenfischerei im Jahr der Antragstellung sowie in den drei vorherigen Jahren ausgeübt wird bzw. wurde
Hegeplan nach § 21 LFischG
- Nachweis, dass den Aufzeichnungspflichten nach § 4 der Landesverordnung über die Ausübung der Aalfischerei (Aalverordnung) nachgekommen wird
- Statistiken zum Fischereiaufwand und zu den Fängen des Unternehmens in den letzten drei Jahren auf einem von der oberen Fischereibehörde vorgegebenen Formblatt (Anlage "Formular Fischereistatistik - (Binnenfischer)") für jedes vom Betrieb bewirtschaftete Gewässer.
Weitere einzureichende Unterlagen für Unternehmen der Schleifischerei (sofern sie nicht bereits dem Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung (LLnL) vorliegen):
- Aktueller Nachweis der Mitgliedschaft in der Knappschaft Bahn/See sowie der BG Verkehr (Registrierung als Haupterwerbsfischerin oder -fischer bei der oberen Fischereibehörde ist erfolgt)
- Nachweis der beruflichen Qualifikation als Fischwirtin oder -wirt oder Fischwirtschaftsmeisterin oder -meister im Unternehmen
- Nachweis, dass die Schleifischerei im Jahr der Antragstellung sowie in den drei vorherigen Jahren ausgeübt wird bzw. wurde
- Nachweis, dass den Aufzeichnungspflichten nach § 4 der Landesverordnung über die Ausübung der Aalfischerei (Aalverordnung) nachgekommen wird.
Nachweis der Fangerlaubnis für die Gewässer der Inneren Schlei
Statistiken zum Fischereiaufwand und zu den Fängen des Unternehmens in den letzten drei Jahren auf einem von der oberen Fischereibehörde vorgegebenen Formblatt (Anlage „Formular Fischereistatistik (Schleifischer)“) für die Gewässer der Inneren Schlei.
Weitere einzureichende Unterlagen für Unternehmen der Teichwirtschaft (sofern sie nicht bereits dem Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung (LLnL) vorliegen):
- Nachweis des Eigentums am Gewässer bzw. gültige Pachtverträge, aus denen sich die erwerbswirtschaftliche Nutzfläche ergibt
- Aktueller Nachweis der Mitgliedschaft in der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau oder der Knappschaft Bahn/See
- Nachweis der beruflichen Qualifikation als Fischwirt/in oder Fischwirtschaftsmeister/in im Unternehmen
- Nachweis, dass die Teichwirtschaft im Jahr der Antragstellung sowie in den drei vorherigen Jahren ausgeübt wird bzw. wurde
- Nachweis der Meldungen des Betriebes im Rahmen der Erhebungen zum Agrarstatistikgesetz ("Aquakulturstatistik") der letzten drei Jahre
- Detailangaben zu den bewirtschafteten Gewässern auf dem von der oberen Fischereibehörde vorgegebenen Formblatt (Anlage „Formular Fischereistatistik (Teichwirte)“).
Bitte beachten Sie:
Sofern das antragstellende Unternehmen die oben genannten Voraussetzungen an die Sozialversicherungsmitgliedschaft und / oder an die berufliche Qualifikation nicht erfüllt, legt das Unternehmen einen Geschäftsplan vor, der den Erwerbscharakter belegt. Über die Anerkennung als Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie entscheidet die Bewilligungsbehörde auf der Grundlage einer auf Kosten des Antragstellers erstellten Fachstellungnahme der Landwirtschaftskammer.
Wortlaut der Förderdatenbank des Bundes, unverändert übernommen. Stand 07.02.2026. Vollständige Bedingungen beim Fördergeber
Passt das zu deinem Vorhaben?
Ob ein Programm trägt, hängt an Dingen, die auf keiner Programmseite stehen: was du vorhast, wer mitmacht, was du schon ausgegeben hast und welches zweite Programm du dir damit verbauen würdest. Dreißig Minuten, und du weißt es.
Über alle fachlich freigegebenen Anträge liegt unsere Bewilligungsquote bei 100 Prozent.
Zuständig
Wer dieses Programm vergibt.
Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung (LLnL )
24220 Flintbek
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