IBI-EFRE Rheinland-Pfalz: Implementierung betrieblicher Innovationen

Programm · 7 Minuten

IBI-EFRE Rheinland-Pfalz fördert KMU-Investitionen in Digitalisierung und technologische Transformation mit bis zu 20 % Zuschuss (max. 5 Mio. €). Jetzt Förderfähigkeit prüfen.

Bis zu 5 Mio. € Zuschuss für deine nächste Innovations-Investition in Rheinland-Pfalz.

Das Landesförderprogramm IBI-EFRE (FPG 361) bezuschusst Investitionen kleiner und mittlerer Unternehmen in Rheinland-Pfalz, die eine technologische Transformation oder Digitalisierung der Produktion bzw. des Geschäftsmodells darstellen. Kleine Unternehmen erhalten bis zu 20 %, mittlere Unternehmen bis zu 10 % der förderfähigen Kosten als nicht rückzahlbaren Zuschuss — mindestens 50.000 € und maximal 5 Mio. € je Vorhaben. Grundlage ist die Verwaltungsvorschrift VV IBI-EFRE vom 29.08.2023 im Rahmen des Operationellen Programms EFRE Rheinland-Pfalz 2021-2027 (PO 1). Anträge laufen über das ISB-Kundenportal und müssen vor Vorhabensbeginn gestellt werden.

Voraussetzungen

  • KMU-Status nach EU-Empfehlung 2003/361/EG (bis 249 Beschäftigte und bis 50 Mio. € Umsatz oder bis 43 Mio. € Bilanzsumme — verbundene und Partnerunternehmen konsolidiert betrachten).
  • Sitz oder Betriebsstätte in Rheinland-Pfalz, an dem das Vorhaben durchgeführt wird (EFRE-Wirkort-Prinzip).
  • Das Vorhaben muss eine technologische Transformation oder Digitalisierung der Produktion bzw. des Geschäftsmodells darstellen — bestätigt durch eine fachkundige Stelle / einen externen Innovationsgutachter. Reine Ersatzinvestitionen und Standardanschaffungen ohne Transformationscharakter sind nicht förderfähig.
  • Antragstellung muss vor Vorhabensbeginn erfolgen (Anreizeffekt nach AGVO Art. 6). Verbindliche Bestellungen, Vorverträge oder Zahlungen vor Bewilligungsbescheid führen zum Förderausschluss.
  • Das Unternehmen darf sich nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden (AGVO Art. 2 Nr. 18) und keinem offenen EU-Rückforderungsbeschluss unterliegen.
  • Kein ausgeschlossener Sektor: Land-/Forstwirtschaft (außer Verarbeitung/Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse), Aquakultur, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und Campingplätze sind ausgeschlossen.
  • Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss zum Zeitpunkt der Antragstellung gesichert sein (Bonitätsnachweise: Bilanzen/GuV der letzten 2–3 Jahre, ggf. Bankbestätigung).
  • Das Vorhaben hält das DNSH-Prinzip ein (keine erhebliche Beeinträchtigung der sechs EU-Umweltziele); DNSH-Selbstprüfung je Umweltziel mit Begründung ist im Antrag erforderlich.
  • Wirkungsindikatoren (Output- und Ergebnisindikatoren nach Anhang I VO (EU) 2021/1058, z. B. CO01 Anzahl unterstützter Unternehmen, gesicherte/neu geschaffene Arbeitsplätze) müssen mit realistischen Zielwerten im Antrag hinterlegt werden.
  • Mindest-Investitionsvolumen von ca. 250.000 € (kleine Unternehmen) bzw. ca. 500.000 € (mittlere Unternehmen) muss erreicht werden, um den indikativen Mindestzuschuss von 50.000 € auszulösen.

Förderfähige Kosten

  • Materielle Investitionen — neue Maschinen, Anlagen und Produktionsmittel, die direkt der Implementierung der Innovation dienen (technologische Transformation oder Digitalisierung der Produktion). Ersatzinvestitionen ohne Transformationscharakter sind ausgeschlossen.
  • Materielle Investitionen — IT-Hardware mit klarem Bezug zur Digitalisierung des Vorhabens (Server, Netzwerkkomponenten, Sensorik, IoT-Hardware, Edge-Computing-Geräte).
  • Immaterielle Investitionen — Software-Lizenzen, aktivierungsfähige Cloud-Services, Patentlizenzen und Know-how-Lizenzen mit direktem Vorhabensbezug.
  • Bauliche Investitionen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Innovation (z. B. Aufstellfundament, Anschlussinfrastruktur, Reinraum-Ausstattung) — Förderfähigkeit am aktuellen VV-Text bzw. mit ISB-Sachbearbeiter zu klären.
  • Externe Dienstleistungen zur Implementierung der Innovation (Engineering, Software-Customizing, System-Integration, projektbezogene Schulungen) — reine laufende Beratungs- oder Betriebsdienstleistungen ohne Investitionscharakter sind nicht förderfähig.
  • Ansatz: Netto-Beträge ohne Umsatzsteuer, sofern Antragsteller vorsteuerabzugsberechtigt ist (CPR Art. 64 Abs. 1 lit. c); andernfalls Brutto-Beträge.

Typische Stolperfallen

Vorzeitiger Maßnahmenbeginn

Verbindliche Bestellungen, Vorverträge, Investitionen oder Zahlungen vor dem Bewilligungsbescheid führen zum vollständigen Förderausschluss bzw. zur Rückforderung inkl. Zinsen. Unverbindliche Angebotsanfragen, Ausschreibungen und Vorgespräche sind dagegen unschädlich. Antrag immer zuerst stellen — dann investieren.

Innovationsgutachten fehlt oder überzeugt nicht

Eine reine Ersatzinvestition oder eine Standardanschaffung ohne erkennbaren Transformations- oder Digitalisierungscharakter ist nicht förderfähig. Das Innovationsgutachten der fachkundigen Stelle muss den Stand der Technik, den Ist-Zustand des Unternehmens und die geplante technologische Differenzierung klar herausarbeiten. Unklares Gutachten = Antragsablehnung.

KMU-Status falsch berechnet

Bei verbundenen oder Partnerunternehmen werden Beschäftigte, Umsatz und Bilanzsumme konsolidiert betrachtet. Hat ein Mehrheitsgesellschafter ein Großunternehmen, überschreitest du leicht die KMU-Schwellenwerte. Prüfe die Definition nach EU-Empfehlung 2003/361/EG sorgfältig, bevor du den Antrag einreichst.

Mindestinvestitionsvolumen unterschritten

Mit dem indikativen Mindestzuschuss von 50.000 € und den Förderintensitäten von 20 % (kleine) bzw. 10 % (mittlere Unternehmen) muss das förderfähige Investitionsvolumen mindestens ca. 250.000 € (kleine) bzw. 500.000 € (mittlere Unternehmen) erreichen. Kleinere Vorhaben sind über IBI-EFRE nicht förderfähig.

Doppelförderung derselben Kostenpositionen

Dieselben Investitionspositionen dürfen nicht parallel aus IBI-EFRE und einem anderen EU-Fonds, Bundesprogramm (z. B. ZIM-Investitionskomponente, BEG, KfW-Investitionszuschuss, Digital Jetzt) oder Landesprogramm gefördert werden. Eine Kombination unterschiedlicher Programme für klar abgegrenzte Vorhabensteile mit getrennten Kostenpositionen ist dagegen zulässig.

EU-Publizitätspflichten missachtet

EFRE-geförderte Vorhaben müssen die EU-Förderung sichtbar machen: EU-Emblem mit Schriftzug Kofinanziert von der Europäischen Union, Website-Hinweis und — bei Investitionen ab einem Gesamtvolumen von ca. 500.000 € — ein Schild am Vorhabensort. Verstöße können zu Finanzkorrekturen von 2 bis 25 % des Zuschusses führen.

DNSH-Selbstprüfung zu oberflächlich

Ein pauschales DNSH erfuellt ohne Begründung je Umweltziel reicht nicht aus. Bewerte alle sechs EU-Umweltziele nachvollziehbar. Bei energierelevanten Investitionen kommt zusätzlich das Energy Efficiency First-Prinzip zur Anwendung.

Zweckbindungsfrist nicht eingehalten

Geförderte Investitionsgüter müssen mindestens 3 Jahre (KMU-Zweckbindung gemäß CPR Art. 65) am rheinland-pfälzischen Standort verbleiben und ihrem Zweck entsprechend genutzt werden. Vorzeitige Veräußerung oder Verlagerung führt zur anteiligen Rückforderung.

Antragsprozess

  • 11 — ISB-Förderberatung kontaktieren. Vor der formellen Antragstellung empfiehlt sich ein Gespräch mit der ISB-Förderberatung Wirtschaftsförderung (+49 6131 6172-1333, beratung@isb.rlp.de). Kläre Eligibility (KMU-Status, Sitz/Betriebsstätte RLP, Sektor), Innovationsbezug und den voraussichtlichen Beihilferahmen (AGVO-Artikel oder De-minimis).
  • 22 — Fachkundige Stelle / Innovationsgutachter beauftragen. Beauftrage eine qualifizierte fachkundige Stelle zur Erstellung des Innovationsgutachtens. Die konkreten Anforderungen an Qualifikation und Vergütung des Gutachters sind vor Beauftragung mit der ISB zu klären. Das Gutachten muss Ist-Zustand, Soll-Zustand und den Transformations-/Digitalisierungscharakter klar belegen.
  • 33 — Antragsunterlagen erstellen. Erstelle Vorhabenbeschreibung, Innovationsgutachten, Investitions- und Kostenplan (mit Vergleichsangeboten), Finanzierungsplan, Bonitätsnachweise (Bilanzen/GuV der letzten 2–3 Jahre), KMU-Erklärung, beihilferechtliche Erklärung, DNSH-Selbstprüfung, Wirkungsindikatoren-Plan und Publizitätskonzept.
  • 44 — Antrag im ISB-Kundenportal einreichen (VOR Vorhabensbeginn). Reiche den Antrag über das ISB-Kundenportal (https://ssp-client-v3.isbrlp-online.de/login) ein — zwingend vor jeder verbindlichen Bestellung, Investition oder Zahlung. Kein vorzeitiger Maßnahmenbeginn.
  • 55 — ISB-Prüfung und Bewilligung abwarten. Die ISB prüft den Antrag und legt im Bewilligungsbescheid Förderhöhe, Förderintensität und Beihilferahmen verbindlich fest.
  • 66 — Vorhaben starten und durchführen. Nach Bewilligung kannst du die Investition starten — typischerweise innerhalb von 3 Monaten nach Antragstellung. Beachte Vergabepflichten (UVgO/VgV/VOB), halte alle EU-Publizitätspflichten ein und erfasse die Output- und Ergebnisindikatoren laufend.
  • 77 — Verwendungsnachweis einreichen. Nach Abschluss des Vorhabens reichst du den Verwendungsnachweis bei der ISB ein: Sachbericht, zahlenmäßiger Nachweis (Belegliste, Rechnungen, Zahlungsnachweise, Vergabevermerke), Indikatorenbilanz und Publizitätsnachweise. Belege danach mindestens 5 Jahre aufbewahren (CPR Art. 82).

Wie upsmart hilft

Wir gleichen dein Vorhaben gegen IBI-EFRE und über 2.000 weitere Programme ab — mit Kumulierungsprüfung (etwa ZIM-F&E-Phase plus IBI-EFRE-Implementierung mit getrennten Kostenpositionen) und De-minimis-Restrahmen-Check. Den passenden AGVO-Artikel (Art. 14, 17, 28 oder 29) ermitteln wir vorab; dein Team entscheidet. Die Fristen der EFRE-Förderperiode — Vorhabensdurchführung bis 31.12.2027, Mittelverausgabung bis 31.12.2029 — behalten wir im Blick.

Kombinierbarkeit mit anderen Programmen

IBI-EFRE + KfW-Investitionsdarlehen (KfW 261, 270, Unternehmerkredit) sind eine häufig genutzte Kombination: KfW-Darlehen finanziert den Eigenanteil, IBI-EFRE bezuschusst den Innovationsteil. ZIM-Innovationszuschuss (Bund) und IBI-EFRE können kombiniert werden, wenn ZIM die vorgelagerte F&E-Phase und IBI-EFRE die anschließende Implementierung finanziert — mit klar getrennten Kostenpositionen je Programm. Nicht kombinierbar: identische Kostenpositionen parallel aus IBI-EFRE und einem anderen EU-/Bundes-/Landesprogramm (Doppelförderungsverbot, CPR Art. 63 Abs. 9).

Häufige Fragen

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere gewerbliche Unternehmen (KMU) mit Sitz oder Betriebsstätte in Rheinland-Pfalz. KMU bedeutet: bis 249 Beschäftigte und bis 50 Mio. € Jahresumsatz oder bis 43 Mio. € Bilanzsumme — verbundene und Partnerunternehmen werden konsolidiert betrachtet. Ausgeschlossen sind Großunternehmen, Land-/Forstwirtschaft (außer Verarbeitung/Vermarktung), Aquakultur, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Campingplätze und Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten.

Kleine Unternehmen erhalten bis zu 20 %, mittlere Unternehmen bis zu 10 % der förderfähigen Investitionskosten als nicht rückzahlbaren Zuschuss. Der Mindestzuschuss beträgt 50.000 €, der Höchstzuschuss 5.000.000 € je Vorhaben (indikative Werte aus der ISB-Programmkommunikation; verbindliche Werte stehen im Bewilligungsbescheid). Daraus folgt eine indikative Mindestinvestitionssumme von ca. 250.000 € (kleine) bzw. 500.000 € (mittlere Unternehmen).

Anträge werden über das ISB-Kundenportal (https://ssp-client-v3.isbrlp-online.de/login) eingereicht — zwingend vor Vorhabensbeginn. Empfohlen ist ein Vorgespräch mit der ISB-Förderberatung Wirtschaftsförderung (+49 6131 6172-1333). Zur Antragstellung brauchst du unter anderem eine Vorhabenbeschreibung, ein Innovationsgutachten einer fachkundigen Stelle, Kosten- und Finanzierungsplan, KMU-Erklärung, DNSH-Selbstprüfung und einen Wirkungsindikatoren-Plan.

Förderfähig sind investive Vorhaben, die eine technologische Transformation oder Digitalisierung der Produktion bzw. des Geschäftsmodells darstellen: neue Maschinen und Anlagen, IT-Hardware, Software-Lizenzen sowie bauliche Anpassungen im direkten Zusammenhang mit der Innovation. Reine Ersatzinvestitionen, Standardanschaffungen ohne Transformationscharakter und reine Kapazitätserweiterungen ohne neuen technologischen Gehalt sind ausgeschlossen.

Ja, sofern keine Kostenpositionen doppelt gefördert werden. Eine häufige Kombination ist IBI-EFRE für den Investitionszuschuss plus KfW-Darlehen für den Eigenanteil. ZIM (Bundesförderung) und IBI-EFRE können kombiniert werden, wenn ZIM die F&E-Phase und IBI-EFRE die anschließende Implementierung abdeckt — mit klar abgegrenzten Kostenpositionen je Programm. Dieselbe Investitionsposition darf nie doppelt bezuschusst werden.

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Förderstrategie im Innovationsprozess

Primärquellen

  • ISB-Programmseite IBI-EFRE (FPG 361)— Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB)
  • EFRE-Programmfamilie RLP — Übersicht ISB— Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB)
  • EFRE-Programmportal Rheinland-Pfalz— Verwaltungsbehörde EFRE Rheinland-Pfalz (MWVLW)
  • ISB-Kundenportal (Antragstellung)— Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB)
  • Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau RLP (MWVLW)— Land Rheinland-Pfalz
  • VO (EU) 2021/1060 — Common Provisions Regulation (CPR)— Europäische Union (EUR-Lex)
  • VO (EU) Nr. 651/2014 — Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)— Europäische Union (EUR-Lex)
  • VO (EU) 2023/2831 — De-minimis-Verordnung— Europäische Union (EUR-Lex)

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Investitionen

Aus dem Lesen wird ein Antrag.

Wenn das für dein Vorhaben zutrifft, sagen wir dir in dreißig Minuten, welches Programm passt und welches sich ausschließt.